Wer Bewachungsleistungen ausschreibt, vergleicht am Ende Zahlen, die nicht dasselbe messen. Ein Stundensatz sagt nichts darüber, wie viele Kontrollpunkte in dieser Stunde tatsächlich angelaufen werden, welche Qualifikation die eingesetzte Kraft mitbringt, wie ein Ausfall vertreten wird und in welcher Form der Nachweis entsteht. Die Normenreihe DIN 77200 existiert, um genau diese Lücke zu schließen: Sie beschreibt Anforderungen an Sicherungsdienstleistungen so, dass zwei Angebote überhaupt vergleichbar werden.
Was die Norm regelt — und was nicht
DIN 77200 ist eine Anforderungsnorm, kein Gesetz. Sie verpflichtet niemanden, aber sie gibt einem Auftraggeber eine Sprache, in der er beschreiben kann, was er erwartet. Die Reihe ist in Teile gegliedert; sie behandelt unter anderem Anforderungen an das Unternehmen, an das eingesetzte Personal, an die Auftragsdurchführung und an die Dokumentation. Für den Betreiber ist der praktische Nutzen einfach: Er kann in der Ausschreibung auf einen definierten Anforderungsstand verweisen, statt jede Einzelheit selbst zu formulieren.
Was die Norm nicht leistet: Sie ersetzt weder die Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung noch die Eintragung im Bewacherregister noch die Unterrichtung oder Sachkundeprüfung der eingesetzten Kräfte. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Gewerberecht und gelten unabhängig davon, ob jemand eine Norm zitiert.
Die Punkte, an denen Angebote auseinanderlaufen
Ein Vergleich zweier Angebote wird belastbar, sobald folgende Punkte in beiden Angeboten benannt sind:
- Leistungsumfang je Gang — welche Kontrollpunkte, in welcher Reihenfolge, mit welcher Prüfhandlung an jedem Punkt
- Qualifikation der eingesetzten Kräfte — Unterrichtung nach § 34 a GewO oder Sachkundeprüfung, und für welche Aufgaben welche der beiden erforderlich ist
- Vertretungsregelung — wer übernimmt bei Krankheit oder Ausfall, und innerhalb welcher Frist
- Dokumentation — welches Nachweisverfahren, welche Felder, in welcher Form die Übergabe an den Auftraggeber erfolgt
- Meldewege — wer wird bei welcher Feststellung in welcher Reihenfolge informiert
- Reaktion auf Abweichungen — was geschieht, wenn ein Kontrollpunkt nicht erreichbar ist
Fehlt einer dieser Punkte in einem Angebot, ist der genannte Stundensatz keine vergleichbare Größe. Er beschreibt dann Anwesenheit, nicht Leistung.
Personal: die Anforderung, die am häufigsten übersehen wird
Nach § 34 a der Gewerbeordnung ist für Bewachungstätigkeiten eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich. Für bestimmte Tätigkeiten — darunter Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, der Schutz vor Ladendieben und der Einlassbereich gastgewerblicher Betriebe — verlangt die Gewerbeordnung zusätzlich die bestandene Sachkundeprüfung. Hinzu kommen die Zuverlässigkeitsüberprüfung, die regelmäßig zu wiederholen ist, und die Eintragung der Wachperson im Bewacherregister.
Für einen Auftraggeber ist das kein formaler Punkt, sondern ein Haftungspunkt. Wer eine Tätigkeit vergibt, für die Sachkunde erforderlich ist, und dabei auf einen Nachweis verzichtet, trägt das Risiko selbst. Der Nachweis lässt sich einfach verlangen: Bewacherregister-Identifikationsnummer der eingesetzten Personen und die Angabe, welche Qualifikation je Tätigkeit vorliegt.
Dokumentation als vertragliche Leistung, nicht als Beigabe
Die Nachweisführung gehört in den Leistungsteil des Vertrags, nicht in den Anhang. Sinnvoll ist die Festlegung von vier Punkten: welche Angaben ein Nachweis enthält, wie er erzeugt wird, wann er beim Auftraggeber ankommt, und wie lange er aufbewahrt wird.
Der entscheidende Punkt ist die Erzeugung. Ein Nachweis, der am Kontrollpunkt entsteht — durch Auslesen eines dort angebrachten Kennzeichens — belegt Anwesenheit an einem Ort zu einer Zeit. Ein Nachweis, der später aus der Erinnerung geschrieben wird, belegt, dass jemand sich erinnert hat. Im Schadensfall unterscheidet der Sachverständige diese beiden Formen sehr genau.
Preisbildung: woraus ein Stundensatz tatsächlich besteht
Ein Angebotspreis für Bewachungsleistungen setzt sich aus Positionen zusammen, die ein Auftraggeber nachrechnen kann. Der Tariflohn für das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist allgemeinverbindlich erklärt und je Bundesland unterschiedlich; er ist die Untergrenze, unterhalb derer ein Angebot nicht kalkuliert sein kann. Hinzu kommen Sozialabgaben, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Urlaubs- und Krankheitsrückstellung, Ausbildung und Unterrichtung, Ausrüstung, Fahrzeugkosten bei Revierdiensten, Versicherung, Verwaltung und Wagnis.
Aus dieser Aufstellung folgt eine einfache Prüfung: Ein Stundensatz, der deutlich unter der Summe aus Tariflohn, Sozialabgaben und den anteiligen Zuschlägen liegt, ist entweder falsch kalkuliert oder er setzt voraus, dass eine der Positionen entfällt. Welche entfällt, ist im Zweifel die Vertretungsregelung, die Dokumentation oder die Qualifikation — also genau das, was im Schadensfall geprüft wird.
Bei Revierdiensten kommt eine zweite Größe hinzu: die Zahl der Objekte auf einer Route. Sie bestimmt, wie viel Zeit je Objekt tatsächlich bleibt. Ein Angebot, das die Routenbelegung nicht nennt, lässt offen, ob ein Kontrollgang zehn Minuten oder zwei Minuten dauert — und damit, ob die vereinbarten Kontrollpunkte überhaupt erreichbar sind.
Die Prüfung vor der Vergabe
Vor der Vergabe lassen sich fünf Angaben ohne großen Aufwand einholen und prüfen:
- Erlaubnis nach § 34 a GewO und Eintragung des Unternehmens im Bewacherregister
- Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung mit den für Bewachungsunternehmen üblichen Deckungssummen
- Angabe, welche Kräfte mit welcher Qualifikation im konkreten Objekt eingesetzt werden
- Muster eines Kontrollnachweises aus einem laufenden Auftrag, geschwärzt
- Beschreibung der Vertretungsregelung mit Frist
Diese fünf Angaben trennen Anbieter zuverlässiger als jede Referenzliste — weil sie überprüfbar sind und weil ihre Beschaffung für ein ordentlich geführtes Unternehmen keinen Aufwand bedeutet.
Was ein Auftraggeber in die Ausschreibung schreiben kann
Ein brauchbarer Ausschreibungstext benennt das Objekt mit Fläche und Nutzung, die Zeiten, in denen bewacht werden soll, die Kontrollpunkte oder deren Anzahl, die geforderte Qualifikation je Tätigkeit, das Nachweisverfahren, die Meldewege und die Vertretungsregelung. Der Verweis auf DIN 77200 ergänzt diese Angaben um einen definierten Anforderungsstand für Unternehmen, Personal und Durchführung.
Damit verschiebt sich der Vergleich vom Preis auf die Leistung. Der Preis bleibt ein Kriterium — aber er misst dann in beiden Angeboten dasselbe.
Der nächste Schritt
Custodia Protection legt Angebote so vor, dass die oben genannten Punkte einzeln benannt sind: Kontrollpunkte, Qualifikation je Tätigkeit, Nachweisverfahren, Meldewege, Vertretung. Eine Objektbesichtigung ist die Grundlage dafür — ohne sie ist jede Kontrollpunktzahl geschätzt. Für Objekte im Raum Augsburg, Königsbrunn und Umland.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.